Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz personengebundener Daten spielen die tragende Rolle bei der Idee der Schweigepflicht. Sie sind Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 GG und der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Artikel 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983 die verfassungsrechtliche Dimension des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstrichen.
Immer mehr junge Zahnärzte gründen eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einem oder mehreren Kollegen. Vor dem Hintergrund des stark liberalisierten Gesundheitsmarktes bietet diese Kooperationsform den beteiligten Zahnärzten nämlich zahlreiche fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Vorteile gegenüber der bislang vorherrschenden Niederlassung in einer Einzelpraxis.
Die Kooperationsform der Berufsausübungsgemeinschaft bringt Zahnärzten zahlreiche Vorteile. In ihren Genuss kommt aber nur, wer die Rahmenbedingungen der Gemeinschaft bei der Gründung auch steuerlich und rechtlich absichert. Vergleichsweise unproblematisch stellt sich, wie nachfolgend beschrieben, die sogenannte Bargründung dar.
Mit dem Einstieg seiner Kinder in die eigene Praxis sichert ein Praxisinhaber den Fortbestand oder sogar das Wachstum seines beruflichen Lebenswerks. Er ermöglicht seinen Kindern einen komfortablen Berufseinstieg und sich selbst den geregelten Ausstieg. Wie hierfür die steuerlichen Weichen im Rahmen der Gründung einer BAG zu stellen sind, zeigt der folgende Fall von Dr. Senior und Dr. Junior.
Normalerweise entrichten neu eintretende Partner für die Vermögensbeteiligung an einer Praxis eine Geldsumme an den Praxisinhaber. Der Nachteil ist, dass dieses Geld voll versteuert werden muss. Wie diese oft unnötigen steuerlichen Belastungen durch entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht erst entstehen müssen, zeigt das folgende Beispiel.
Haben sich zwei oder mehr Zahnärzte auf die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft verständigt, wird normalerweise im nächsten Schritt der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Cleverer ist es, vorab die steuerlichen, rechtlichen und persönlichen Aspekte gemeinsam mit dem Steuerberater zu prüfen und das Ergebnis in einem Einbringungsvertrag festzulegen.
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen zahnärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das am 11. Juni 2015 vom Bundestag verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz (GKVVSG) eröffnet zahnärztlichen Einzelpraxen neue Wachstumsmöglichkeiten.