Spenden von Steuer absetzen
Zuwendungsbestätigung bei Spenden ab 200 €
Um Spenden steuerlich absetzen zu können, ist grundsätzlich die Zuwendungsbestätigung eines begünstigten Empfängers notwendig. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 200 € (je Einzelspende) reicht jedoch ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug) als Nachweis aus, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) müssen zusätzlich eine Spendenbescheinigung ausstellen, in der die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel erfasst sind. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Tipp: Bei Zuwendungen auf Sonderkonten, die anlässlich von Katastrophen (wie zum Beispiel Erdbeben) eingerichtet werden, genügt – unabhängig von der Höhe – der Zahlungsbeleg, um eine Spende in der Steuererklärung geltend machen zu können. Gleiches gilt für Sonderkonten, die von Hilfsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden.
Keine unaufgeforderte Vorlage der Spendenbescheinigung
Spendenquittungen und ähnliches müssen beim Finanzamt nur dann eingereicht werden, wenn die Behörde ausdrücklich dazu auffordert.
Tipp: Der Sachbearbeiter kann die Vorlage der Bescheinigungen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids verlangen. Solange sollten Sie die Spendenbescheinigung also aufbewahren!
Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
Zwischen Parteispenden und Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen wird steuerrechtlich unterschieden.
Spenden an politische Parteien
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 825 € (bei Ehegatten: 1.650 €). Es erfolgt ein direkter Abzug von der Steuerschuld. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis daher für jeden Steuerzahler gleich hoch. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € (beziehungsweise 3.300 €) werden bis maximal 1.650 € (beziehungsweise 3.300 €) als Sonderausgaben berücksichtigt.
Spenden an unabhängige Wählervereinigungen
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen ermäßigt sich die Einkommensteuer ebenfalls um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 € bei Ledigen beziehungsweise um 1.650 € bei Ehegatten. Darüber hinausgehende Zuwendungen können allerdings, anders als bei politischen Parteien nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Tipp: Die Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen müssen bei der Steuererklärung in voller Höhe eingetragen werden. Die Kürzung auf 50 Prozent zur Berechnung des Steuerabzugs nimmt das Finanzamt automatisch vor.
Zuwendungen an eine Stiftung
Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung – den so genannten Vermögensstock – sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis eine Million Euro begünstigt. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf zwei Millionen Euro – unabhängig davon, wer die Zuwendung geleistet hat. Für Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung kann nicht der erhöhte Spendenabzug beansprucht werden.
Tipp: Der Abzugsbetrag kann beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume verteilt werden.
Anerkennung von Aufwandsspenden
Dienstleistungen und Arbeitsleistungen für eine steuerbegünstigte Körperschaft können nicht als Spende geltend gemacht werden. Es ist jedoch möglich, auf ein Entgelt zu verzichten, wenn der Anspruch darauf rechtlich entstanden ist. Dies wird im Fachjargon als Aufwandsspende bezeichnet.
Tipp: Bei einer regelmäßigen Tätigkeit für einen Verein verlangt die Verwaltung für die steuerliche Anerkennung als Spende, dass der Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. Bei einer einmaligen Tätigkeit ist ein Verzicht innerhalb von drei Monaten erforderlich.
Spenden an Empfänger im Ausland
Auch Spenden an gemeinnützige Empfänger in anderen EU-Ländern können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Organisation den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Zuwendungen an Foodsharing-Vereine
Foodsharing-Vereine engagieren sich gegen die Verschwendung von Lebensmitteln. Nach der erfreulichen Sichtweise der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, Foodsharing-Vereine bei entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freizustellen, wenn sie sich aktiv für die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von Müll einsetzen. Spenden an diese Vereine sind daher als Sonderausgaben abzugsfähig.
Es dürfen jedoch von den Vereinen keine Zuwendungsbestätigungen für die dem Verein überlassenen Lebensmittel ausgestellt werden. Es handelt sich nach Meinung der Steuerbehörden grundsätzlich um wertlos gewordene Ware, so dass der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgüter mit null Euro zu bemessen ist.
Besonderheiten bei Kunst - und Sachspenden
Grundsätzlich lassen sich auch Sachspenden steuerlich absetzen. Dazu ist die Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Für Kunstgegenstände gilt dies jedoch nicht. Maßgebend ist der im Vergleichswertverfahren ermittelte Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuwendung. Der gemeine Wert darf also nicht unmittelbar aus dem Ladenpreis eines Vergleichsobjekts – beziehungsweise bei einer Versteigerung aus dem Hammer- oder Zuschlagspreis – abgeleitet werden.
Besonderheiten bei Ehegatten
Für den Sonderausgabenabzug werden zusammenveranlagte Ehegatten gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Bei ihnen kommt es daher nicht darauf an, welcher Ehegatte mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist.
Crowdfunding
Beim Crowdfunding werden auf einer Internetplattform gezielt Gelder für ein Projekt eingeworben. Beim klassischen Crowdfunding scheitert ein Spendenabzug daran, dass der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Zudem ist der Zuwendungsempfänger regelmäßig nicht steuerbegünstigt. Anders sieht es hingegen aus, wenn Spendensammlungen organisiert werden. Ist der Empfänger der Gelder steuerbegünstigt, beteiligt sich das Finanzamt an den Spenden.
Vom Crowdfunding ist das Crowdlending abzugrenzen. Hier überlässt die Plattform die von ihr eingesammelten Mittel einem Projektveranstalter als verzinsliches Darlehen. Ein Spendenabzug ist in diesem Fall nicht möglich.
Stand: 04.09.2019