Steuerliche Vergünstigungen für Arbeitnehmer beim Aufladen von Elektrofahrzeugen
Kernelemente der steuerlichen Förderung
Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des Aktiengesetzes. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
- den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
- den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des Aktiengesetzes beziehen,
- den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:
- Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
- Kunden des Arbeitgebers.
Tipp: Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.
Bitte beachten: Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung. Insoweit ist jedoch eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich.
Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
Tipp: Private Nutzung ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (zum Beispiel der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt).
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts sowie bei einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.
Begünstigte Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (so genannte Dienstwagen).
Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (zum Beispiel Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (zum Beispiel wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie oder Leistung (zum Beispiel Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator) im Fahrzeug gespeicherte Energie oder Leistung bezieht.
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (also insbesondere Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt) sowie Elektrokleinstfahrzeuge. Das sind insbesondere Kraftfahrzeuge wie elektrische Tretroller oder Segways mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als sechs Kilometer pro Stunde und nicht mehr als 20 Kilometer pro Stunde.
Tipp: Aus Billigkeitsgründen rechnen auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht haben und verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn.
Besonderheiten bei Dienstwagen
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Nutzungswertermittlung (so genannte Ein-Prozent-Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich also nicht aus.
Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung (so genannte Fahrtenbuchmethode) bleiben die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) außer Ansatz.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (also bei Dienstwagen), ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz zu beurteilen.
Tipp: Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 können zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:
- a) bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 20 Euro für Elektrofahrzeuge
- 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
- b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 50 Euro für Elektrofahrzeuge
- 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 können folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:
- a) bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro für Elektrofahrzeuge
- 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
- b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro für Elektrofahrzeuge
- 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben
Pauschalierung der Lohnsteuer
Tipp: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge übereignet.
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (zum Beispiel für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer ebenfalls pauschal mit 25 Prozent erheben.
Vereinfachungsregelung bei Reisekosten
Tipp: Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (bei Pkw in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn er steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse allerdings nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.
Stand: 05.11.2020