Aufhebung Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird notariell zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen (§ 2276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wobei zumindest einer der Beteiligten letztwillige Verfügungen trifft. Für diesen Erblasser, besteht im Gegensatz zu den anderen Vertragspartnern auch die Pflicht, persönlich bei dem Notar zu erscheinen (§2274 BGB). Die anderen Vertragspartner können sich vertreten lassen. Da es sich um einen Vertrag handelt, können diese Verfügungen vom Testierenden nicht einfach einseitig rückgängig gemacht oder verändert werden. Dieser Punkt ist einer der wesentlich Unterschiede des Erbvertrages zum Abschluss eines Testamentes. Das Testament kann zur jeder Zeit vom Testierenden widerrufen werden und existiert damit nicht mehr. Bei gemeinschaftlichen Testamenten bedarf es hingegen dem Einverständnis beziehungsweise der Widerrufserklärung beider Ehegatten. Trotzdem ist der Erbvertrag am schwierigsten respektive unter den höchsten Vorrausetzungen aufzuheben, da seine Bindungswirkung am stärksten ist.
Möglichkeiten, sich vom Erbvertrag zu lösen
Für den Erblasser besteht die Möglichkeit sich vom Erbvertrag zu lösen, wenn von vornherein zwischen den Parteien ein vertragliches Rücktrittrecht vereinbart wurde oder der Erblasser sich vertraglich das Recht vorbehalten hat, seine Verfügungen jederzeit ändern zu können. Sind diese Vereinbarungen aber nicht festgelegt worden, müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die einen Rücktritt des Erblassers rechtfertigen. So begründen beispielsweise Verfehlungen des vom Erblasser Bedachten gemäß §§ 2333 ff. BGB einen Rücktritt, da dem Erblasser für diese Fälle auch das Recht zustehen würde, dem Bedachten den Pflichtteil zu entziehen.
Die Aufhebung des Erbvertrages kann ohne Probleme erfolgen, sofern sich die Parteien über die Aufhebung einig sind. Der Erbvertrag kann nämlich durch den Abschluss eines notariell vereinbarten Vertrages zwischen beiden Vertragsparteien aufgehoben werden und damit seine Wirkung verlieren. Ist der Erbvertrag lediglich zwischen Eheleuten vereinbart worden, so kann er durch den Abschluss eines gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden.
Anfechtung des Erbvertrages
Hat sich der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages über den Inhalt und wesentliche Bedeutungen seiner abgegebenen Erklärung geirrt, welche er bei Kenntnis der Sachlage gar nicht so abgegeben hätte, so kann er sich auch durch Anfechtung vom Erbvertrag lösen.
Ein weiterer offensichtlicher Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages zur Abgabe seiner Willenserklärung genötigt oder bedroht worden ist. Schließlich liegt ein weiterer Anfechtungsgrund vor, sofern sich der Kreis der Pflichtteilsberechtigten erst nach Abschluss des Vertrages erweitert hat oder Kinder beziehungsweise Ehegatten in Unkenntnis ihrer Pflichtteilsansprüche übergangen worden sind.
Die Scheidung bewirkt die Unwirksamkeit eines Erbvertrages.
Wenn der Erbvertrag zwischen Ehegatten oder auch Verlobten abgeschlossen wurde, so genügt zur Beendigung des solchen, dass die Ehe rechtskräftig geschieden oder das Verlöbnis aufgehoben wurde. Eine Trennung des Paares allein genügt allerdings nicht. Stirbt der Erblasser noch während des Scheidungsverfahrens, so wird der Vertrag nur unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Auch wenn sich die Aufhebung eines Erbvertrages sich als „nicht ganz so einfach gestaltet", so ist der Bedachte nicht davor geschützt, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verbraucht. Lediglich dann, wenn der Erblasser die Vermögensgegenstände verschenkt, damit der Vertragserbe nichts bekommt, hat der Bedachte einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2287 BGB.
Stand: 14.06.2012